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AGer-Z 2005 Nr. 10

OR 330a; Erwähnung einer Arbeitsverhinderung im Zeugnis?

Zh Arbeitsgericht · · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2005 Nr. 10 OR 330a; Erwähnung einer Arbeitsverhinderung im Zeugnis?

10. OR 330a; Erwähnung einer Arbeitsverhinderung im Zeugnis? Der Kläger war während längerer Zeit zu 50 bzw. zu 100 Prozent arbeitsunfähig. Das Ar beitszeugnis enthielt folgenden Satz: Herr X konnte aus gesundheitlichen Gründen vom

11. Mai 2001 bis Ende 2001 seine Arbeit nicht ausführen, was wir sehr bedauert haben. Aus dem Entscheid: «Im Arbeitszeugnis beurteilt die Arbeitgeberin Leistung und Verhalten des Mitar beiters. Das Arbeitszeugnis ist aber keine Krankengeschichte. Feststellungen über krankheitsbedingte Abwesenheiten werden von zukünftigen Arbeitgebern häufig als Hinweise auf fehlende Leistungsbereitschaft oder besondere Risiken bei diesem Arbeitnehmer aufgefasst und somit im Fall des Klägers missverstanden. Man kann auch nicht sagen, dass ohne den Satz über die Krankheit ein falsches Bild vom Kläger erweckt wird. Die Beklagte umschreibt die Leistung des Klägers konkret und gibt damit Rechenschaft darüber, was er in dieser Zeit erreicht hat. Es ist ein oft gehörtes Argument, die Arbeitgeberin werde schadenersatzpflich tig, wenn sie bestimmte Feststellungen unterlasse, wie hier jene über die Krankheit. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf BGE 101 II 69 ff. hingewiesen. Der dort entschiedene Fall ist vom hier zu beurteilenden aber völlig verschieden. Die Arbeitgeberin hatte dort über einen Mitarbeiter, der sich eines Vermögensdeliktes schuldig gemacht hatte, sehr positive Feststellungen getroffen. Im vorliegenden Fall geht es aber nur darum, einen persönlichen Umstand wegzulassen, der mit der Leistung des Klägers nichts zu tun hat. Das Zeugnis wird auch nicht darum falsch, weil die tatsächliche Tätigkeits dauer des Klägers kürzer ist als die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer des ganzen Arbeitsverhältnisses ist relativ kurz, 25 Monate. Davon entfallen auf die

Freistellung rund 6 Monate und auf die Krankheit ebenfalls rund 6 Monate, wenn man die Phase der 50%-Arbeitsfähigkeit korrekt gewichtet. Da es nicht üblich ist, in Zeugnissen über Abwesenheiten Buch zu führen, entsteht hier ebenso wenig ein falscher Eindruck wie bei anderen Arbeitsverhältnissen mit Krankheits- oder Freistellungsperioden. Die Beklagte bescheinigt in ihrem Zeugnis keine besonders lange Beschäftigungsperiode. Wenn diese durch Abwesenheiten verkürzt wird, ver ändert sich das Bild nicht wesentlich. Der Zeugnisberichtigungsanspruch ist daher begründet.» (AGer., AN 020995 vom 26. April 2005; eine dagegen erhobene Berufung wurde am

18. Juli 2005 durch Rückzug erledigt.)